Katholische Aktionen

Reliquien

Simonie

der Kauf oder Verkauf eines kirchlichen Amtes, von
Pfründen, Sakramenten, Reliquien oder ähnlichem


Ein Artikel von Prof. Dr. P. Meier, Ph.D., D.D., D.D.h.c. der St. Philomena Chapel.
 
Nur damit Sie auch wisst was Sie tun!
 
Reliquien und der Handel mit denselben
 
Ich möchte zu Beginn einen kleinen Abschnitt aus einem Buch zitieren das uns etwas über Reliquien erklärt. Wenn wir von Reliquien sprechen, sprechen wir immer automatisch auch von Heiligen. Das Konzil von Trient erklärte „Die Körper der Heiligen waren die lebendigen Glieder von Jesus Christus und die Wohnung für den allmächtigen Gott. Sie werden auch durch den allmächtigen Gott wieder zum Leben erweckt.“
 
Die Bibel nennt uns einige Beispiele:
1. Moses brachte die sterblichen Reste von Josef mit aus Aegypten.
2. Gott sagte zum Volk Israel, sie sollten die Reste vom Manna als Erinnerung aufbewahren.
3. Elischa behielt den Mantel von Elias und teilte damit die Wasser des Jordans.
4. Die Ueberreste von Elischa erweckten einen Toten wieder zum Leben.
5. Eine Frau die den Mantel von Jesus Christus berührte, wurde sofort geheilt!
6. Der Schatten des Apostels Petrus heilte manche kranken Leute.
7. Die Schweisstücher des Apostels Paulus heilten ebenso viele leidende Menschen.
 
So weit was die Bibel uns dazu sagt und ich kann Ihnen sagen, ein Heiligsprechungsprozessist keine Sache von einigen Tagen. Ich studierte die Dokumente der Heiligsprechung der Therese vom Kinde Jesu, sie umfassten 594 gedruckte Seiten und der Prozess begann am 17. März 1915 und endete nach 91 Sitzungen am 30. Oktober 1917. Ich will nicht alle Dokumente und Zeugenaussagen sowie die 66 Fragen, welche den Zeugen gestellt wurden, aufzählen. Damit will ich nur zeigen dass eine Heiligsprechung nicht ein Scherz oder eine Erleuchtung eines Kardinals oder des Heiligen Vaters ist.
 
Vielleicht können sie sich nun vorstellen wie viele Gläubige etwas von diesen Heiligen sehen wollte, sei es zur Erinnerung oder zur Verehrung. So begannen die Kirchen, Reliquien in den Altären und auf den Altären in Glasbehältern oder Metallgehäusen aufzustellen und dafür zu sorgen, dass die heiligen Leiber anständig anzusehen waren.
 
Sie können sich bestimmt vorstellen, dass ein heiliger Körper, der 1500 Jahre in einer Katakombe ruhte (wie zum Beispiel St. Philomena) nicht mehr sehr frisch aussah. So wurden manche Methoden, z.B. mit Wachs angewendet, um Körper nachzubilden, in denen die Reliquien untergebracht wurden um sie den Leuten z.B. in einem Glassarg in oder bei dem Altar zeigen zu können.
 
Seit die Kirchen begannen, Reliquien in den Altären unterzubringen, kam eine grosse Nachfrage von öffentlichen Kirchen und Privatkapellen nach Rom und manche Reliquie machte eine lange Reise zu ihrem endgültigen Bestimmungsort.
 
Seit dieser Zeit verbietet das Kirchengesetz jeglichen Handel mit Reliquien. Sehen Sie sich den nachfolgenden Text mit Bezug auf die vorletzte Ausgabe der Kirchengesetzes (CIC) an bitte:
 
Das Wort „Simonie“ ist vom biblischen Zauberer Simon Magus abgeleitet, der von Petrus Gottes Gabe gegen Geld erwerben wollte (Apostelgeschichte 8, 18 - 24), und bezeichnet den Verkauf eines heiligen Amtes oder von Pfründen, einer Zeremonie oder eines Gegenstandes.
 
Seit den Mailänder Edikten von 313, als die Kirche anfing, Macht und Reichtum anzuhäufen, war die Simonie ein in der Kirche weit verbreitetes Problem; das belegen nicht zuletzt die häufigen, gegen die Simonie gerichteten Erlasse. Bereits 451 wurde auf dem Konzil von Chalkedon die Priesterweihe gegen Bezahlung untersagt; bestätigt wurde dieses Verbot auf dem 3. Konzil im Lateran 1179 und dem Konzil von Trient 1545 - 1563. Am stärksten verbreitet war die Simonie vom 9. bis zum 11. Jahrhundert. Die zur Zeit der Reformation verbreiteteste Form der Simonie waren der Ablass- und der Reliquien handel.
 
1.    Unter Simonie verstehen wir das Bestreben, eine rein geistl. Sache od. eine mit einer geistl. Sache verbundene weltl. Sache um Geld od. Geldeswert zu kaufen od. zu verkaufen (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.100 a.1; CICc 727 §1). „Wie nun Simon sah, daß durch die Handauflegung der Apostel der Hl. Geist verliehen wurde, bot er ihnen Geld an u. bat: Gebt doch auch mir die Fähigkeit, daß jeder, dem ich die Hände auflege, den Hl. Geist empfange“ (Apg 8,18 f). Weil dieses Unterfangen schon in der Hl. Schrift verurteilt ist, wird es Simonia iuris divini genannt. Ihren Gegenstand bilden
 
  a)   rein geistl. Sachen, d. h. solche, die ihrem Wesen gemäß, nach der Bestimmung Gottes od. der Kirche auf die Förderung des Gnadenlebens hingeordnet sind (z.B. Sakramente, kirchl. Jurisdiktion, Ablässe),
 
  b) zeitl. Sachen, die mit Geistlichem entweder so verbunden sind, daß die zeitl. Sache ohne die geistl. nicht sein kann (z.B. kirchl. Einkünfte verbunden mit einem kirchl. Amt), od. derart, daß die geistl. Sache wenigstens zum Teilgegenstand des Vertrages gemacht u. für sie etwas Zeitliches verlangt u. (od.) gegeben wird (etwa für die Konsekration eines Kelches od. die Weihe eines Rosenkranzes).
 
  Darüber hinaus hat die Kirche noch mehr in den Bereich der Simonie einbezogen, um jede Gefahr der Verunehrung v. Heiligem fernzuhalten (Simonia iuris ecclesiastici). Ihren Gegenstand bilden zeitl. Güter, die mit Geistlichem verbunden sind, u. gegen eben solche gegeben werden, ebenso geistl. gegen geistl., ja sogar zeitl. gegen zeitl. Güter, wenn die Kirche den Tausch zur Verhütung der Verunehrung geistlicher Güter verboten hat (c.727 §2), wie z.B. den Verkauf v. Reliquiaren, in denen sich Reliquien befinden (c.1289 §1).
 
  Der zeitliche Preis, um den der Simonist eine geistliche Sache kaufen oder verkaufen will, kann in Geld oder Geldeswert, auch in einer Dienstleistung oder einer für das zeitliche Fortkommen wertvollen Fürsprache bestehen. Zur Sünde genügt die simonistische Gesinnung, zum rechtlichen Tatbestand der Simonie aber ist zumindest der Versuch, zu einer simonistischen Abmachung zu kommen, erforderlich („studiosa voluntas“, c.727 §1), wenn er auch verhüllt gemacht wird oder erfolglos bleibt (c.728); der Versuch muß darauf abzielen, die Gegenseite zur Leistung des Gewünschten vertraglich zu verpflichten. Bei mehrdeutigen äußeren Formen ist die Gesinnung des Handelnden ausschlaggebend (D 2145 f [1195 f]).
 
  Unter den Begriff der Simonie fällt nicht die Übergabe von Geld oder Geldeswert an den Vollzieher geistlicher Dienste und die Entgegennahme durch diesen, wenn damit nicht das Geistliche bezahlt, sondern ein Beitrag zum Unterhalt des Leistenden erbracht werden soll. Diese Dienste müssen ja durch Menschen vollzogen werden, denen der Unterhalt durch das christliche Volk gebührt (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.100 a.3). „Der Arbeiter ist seines Lohnes wert“ (Lk 10,7; vgl. 1 Tim 5,18). „Wißt ihr nicht, daß die, welche die hleilige Handlungen verrichten, von den Einkünften des Heiligtums essen, daß die, welche am Altare ihres Amtes walten, ihren Anteil vom Altare bekommen? So hat der Herr auch verordnet, daß die, welche das Evangelium verkünden, vom Evangelium leben sollen“ (1 Kor 9,13 f). Zur Verhütung von Unzukömmlichkeiten setzt die Kirche diese Beiträge in Gebührenordnungen fest, für deren Erlassung in manchen Punkten die Ortsordinarien, in manchen die Provinzialkonzile oder die Bischofskonferenzen zuständig sind (c.736; c.1056; c.1234 §1; c.1507 §1).
 
2. Unter den Begriff der Simonie fällt nicht die Übergabe von Geld oder Geldeswert an den Vollzieher geistlicher Dienste und die Entgegennahme durch diesen, wenn damit nicht das Geistliche bezahlt, sondern ein Beitrag zum Unterhalt des Leistenden erbracht werden soll. Diese Dienste müssen ja durch Menschen vollzogen werden, denen der Unterhalt durch das christliche Volk gebührt (vgl. Thomas v. A., S.Th. 2,2 q.100 a.3). „Der Arbeiter ist seines Lohnes wert“ (Lk 10,7; vgl. 1 Tim 5,18). „Wißt ihr nicht, daß die, welche die hleilige Handlungen verrichten, von den Einkünften des Heiligtums essen, daß die, welche am Altare ihres Amtes walten, ihren Anteil vom Altare bekommen? So hat der Herr auch verordnet, daß die, welche das Evangelium verkünden, vom Evangelium leben sollen“ (1 Kor 9,13 f). Zur Verhütung von Unzukömmlichkeiten setzt die Kirche diese Beiträge in Gebührenordnungen fest, für deren Erlassung in manchen Punkten die Ortsordinarien, in manchen die Provinzialkonzile oder die Bischofskonferenzen zuständig sind (c.736; c.1056; c.1234 §1; c.1507 §1).
 
  Beda Venerabilis stellt die Simonisten den Händlern gleich, die Christus aus dem Tempel trieb (Hom. in fer. 2 Quadrag., PL 94,117). Dies gilt auf jeden Fall von der Simonie göttlichen Rechts. Sie ist aus folgenden Gründen verwerfl. (vgl. Thomas v.A., S.Th. 2,2 q.100 a.1):
 
  a)   Die geistl. Sache (u. in ihr der gnadenwirkende Gott) wird unwürdig behandelt, da sie nicht höher eingeschätzt wird als Irdisches.
 
  b)   Der Verkauf der geistl. Sache widerspricht ihrem Ursprung aus der frei schenkenden Güte Gottes. „Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr auch geben“ (Mt 10,8).
 
  c)   Der Verkäufer tut so, als ob er Herr, nicht bloß Verwalter der geistl. Sache wäre. „So soll man uns betrachten als Diener Christi und Verwalter der Geheimnisse Gottes“ (1 Kor 4,1). Der Simonist läßt es daher an der geziemenden Ehrfurcht vor der geistl. Sache, durch die Gott in besonderer Weise das Gnadenleben des Menschen fördern will, fehlen und versündigt sich damit beträchtl. gegen die Gottesverehrung.
 
  Auch die Simonie kirchlichen Rechts ist Sünde gegen die Gottesverehrung, weil sie von der Kirche wegen der Gefahr der Simonie göttlichen Rechts verboten ist. Ihre Sündhaftigkeit kann sich aber vom Gebiet der Gottesverehrung auf das des Gehorsams gegenüber der Kirche verlagern.
 
3. Ein simonistischer Vertrag kann, weil er etwas sittl. Unerlaubtes zum Gegenstand hat, nie gültig sein. Wer für Geistliches Zeitliches angenommen hat, ist daher zu dessen Rückgabe verpflichtet. Das kirchl. Gesetz verlangt darüber hinaus die Rückgabe des simonistischen Preises auch in allen anderen Fällen, in denen die Simonie nicht rein innerlich geblieben ist, sondern bis zur vereinbarten Ausführung fortgeschritten ist, und erklärt jeden simonistischen Vertrag und jede simonistische Einsetzung in Benefizien, Ämter und Würden für ungültig, und sogar wenn die Simonie von Dritten verübt wurde, außer sie wäre gegen den Widerspruch des Eingesetzten oder in der Absicht, ihn zu schädigen, durchgeführt worden (c.729). Auch die geistliche Sache muß, wenn sie dessen fähig ist, zurückgegeben werden.



zur Reliquien Seite

zur Home Page       zu den Katholischen Aktionen       zu Reliquien, Medaillen usw.



Cat Logo

Copyright © Prof. Dr. P. Meier, Ph.D., D.D., D.D.h.c.
St. Philomena Chapel. All rights reserved.
Diese Seite wurde am 20. Januar 2008 erstellt.